Die Sperrung eines Social-Media-Accounts für wenige Tage lässt keinen Anspruch auf Auskunftsansprüche entstehen und rechtfertigt auch nicht eine Geldentschädigung. Sie verstößt auch nicht gegen die DSGVO. Dies stellte das Oberlandesgericht Dresden in einem Hinweisbeschluss vom 11. zum vollständigen Artikel >